(1) Die Nutzer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) sind von der Zahlung der Konzessionsgebühr und von der Hinterlegung der Kaution befreit.
(2) Private Rundfunk- und Fernsehsender, die mit dem Land oder mit der Agentur einen Vertrag zur Zusammenarbeit im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes abgeschlossen haben, zahlen 20 Prozent der Konzessionsgebühr. 12)