(1) Diese Verordnung regelt die Erteilung der Konzessionen für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes Südtirol, die von der Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt, verwaltet werden. Die Nutzung der Funkumsetzerstation muss den Zweck haben, eine Sendeanlage zu realisieren. 2)