(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41, in geltender Fassung, ist, mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben.
(2) Die Ausführung von Bauaufträgen in Regie ist im Rahmen der monetären Grenzen von 200.000,00 Euro möglich.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.