(1) Der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin ist in den sozialen, sozialgesundheitlichen und schulischen Einrichtungen und Diensten tätig, wo er bzw. sie soziale, psychosoziale, betreuerische, pflegerische und erzieherische Leistungen erbringt. Die pflegerischen Leistungen umfassen auch gesundheitsbezogene Leistungen.