In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 271)
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.

I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen in Durchführung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in der Folge Handwerksordnung genannt.

Art. 2 (Formen der Führung eines Handwerksunternehmens)

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Handwerksordnung gilt ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 der Handwerksordnung ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.

Art. 2/bis (Eintragung im Handelsregister, Änderung und Löschung )

(1) Gleichzeitig mit Beginn der handwerklichen Tätigkeit reicht das Unternehmen bei der Handelskammer den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister telematisch oder auf Datenträger ein, und zwar mittels der vereinheitlichten Meldung laut den Artikeln 9 und 9/bis des Gesetzesdekrets vom 31. Jänner 2007, Nr. 7, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 2. April 2007, Nr. 40, in geltender Fassung, umgewandelt worden ist.

(2) Für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) der Handwerksordnung ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 36 Absatz 1 vorab bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einzureichen.

(3) Bei Erhalt des Antrages sendet die Handelskammer die Protokoll- und Empfangsbestätigung der vereinheitlichten Meldung an die Adresse des zertifizierten elektronischen Postfaches (PEC) des Unternehmens.

(4) Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrages teilt die Handelskammer dem Unternehmen die erfolgte Eintragung mit. Dieselbe Mitteilung erhält innerhalb des darauf folgenden Monats der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zur Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Betriebsräume. Im Falle von fehlerhaften oder unvollständigen Anträgen bzw. unwahren Angaben erfolgt die Beanstandung derselben im Sinne der geltenden strafrechtlichen und Verwaltungsverfahrensbestimmungen.

(5) Das Unternehmen stellt den Antrag auf Änderung der Eintragung oder Löschung aus dem Handelsregister telematisch oder auf Datenträger wie folgt:

  1. bei Eintritt des Umstandes, falls es sich dabei um eine zusätzliche ZMT-pflichtige Tätigkeit handelt,
  2. innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Umstandes in den anderen Fällen.

(6) Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags laut Absatz 5, nimmt die Handelskammer die Änderung oder die Löschung vor und teilt dies dem Unternehmen mit. Innerhalb des darauf folgenden Monats wird die erfolgte Löschung oder, im Falle von Änderungen betreffend die Tätigkeiten oder den Sitz, die erfolgte Änderung dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt. 2)

2)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

II. ABSCHNITT
RÄUME UND VERKAUF

Art. 3 (Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen)

(1) In den nachfolgenden Absätzen werden, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Handwerksordnung, jene handwerklichen Tätigkeiten festgelegt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.

(2) Bei den handwerklichen Tätigkeiten, die auch in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können, handelt es sich um umweltschonende handwerkliche Tätigkeiten, bei deren Ausübung keine Lärm- und Geruchsbelästigung sowie keine Brand- und Explosionsgefahr besteht und die kein gesundheitliches Risiko implizieren. Diese Tätigkeiten sind im Anhang A aufgelistet. Es handelt sich um die im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführten Tätigkeiten.

(3) Jene Handwerksunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich beim Kunden ausgeübt wird und die somit keinerlei Produktionsstätte benötigen, können ihren Verwaltungssitz auch in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen haben. Die Tätigkeiten sind im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführt.

(4) Jene handwerklichen Tätigkeiten, die zwar nicht im Anhang A erfasst sind, aber ein ähnliches Arbeitsgebiet aufweisen und ähnliche Fertigkeiten und Kenntnisse wie die dort angeführten Tätigkeiten erfordern, können ebenfalls in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden bzw. die betroffenen Unternehmen können dort ihren Verwaltungssitz festlegen. Zur Feststellung der notwendigen Voraussetzungen kann von der zuständigen Gemeinde bei der Landesabteilung Handwerk ein bindendes Gutachten eingeholt werden, das innerhalb von 30 Tagen zu erteilen ist.

(5) Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in einer Wohnung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber auch darin wohnt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ausreichend Wohnfläche verbleibt und die Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird. Die handwerklichen Tätigkeiten in den Wohnungen können nicht als Argument für die Zuweisung einer anderen oder neuen Wohnung ins Feld geführt werden.

II. TITEL
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN

I. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 4 (Facharbeiter/Facharbeiterin)

(1) Facharbeiter und Facharbeiterinnen sind Personen, die fachgerecht Tätigkeiten ausüben, die besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

(2) Die nach Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten einschlägigen Berufs-, Ober- oder Hochschule oder als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs erworbene Berufserfahrung gilt als Facharbeit. 3)

3)
Im italienischen Wortlaut samt Titel werden die Wörter „operai specializzati o operaie specializzate“ durch die Wörter „operai qualificati o operaie qualificate“ sowie die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. März 2013, so ersetzt.

Art. 5 (Technisch verantwortliche Person)

(1) Die technisch verantwortliche Person übt ihre Tätigkeit für ein einziges Unternehmen aus.

(2) Für jede Produktions-, Betriebs- oder Werkstätte, für jeden Salon oder jedes Labor ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Funktion der technisch verantwortlichen Person auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin bzw. von einem Angestellten oder einer Angestellten übernommen werden, der oder die über die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen verfügt.

II. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES INSTALLATIONSGEWERBES

Art. 6 (Anwendungsbereich)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die von Artikel 27 der Handwerksordnung vorgesehenen Anlagen, die in den Gebäuden selbst oder in den angeschlossenen Immobilien aufgestellt sind. Ist die Anlage an Verteilernetze angeschlossen, so gelten diese Bestimmungen ab der Übergabestelle.

(2) Anlagen oder Teile davon, die den Sicherheitsanforderungen laut den Gemeinschaftsbestimmungen oder anderen Sonderbestimmungen unterliegen, sind hinsichtlich dieser Aspekte nicht durch die Bestimmungen dieses Abschnittes geregelt.

(3) Dieser Abschnitt enthält zudem Bestimmungen in Durchführung des Ministerialdekretes vom 22. Jänner 2008, Nr. 37. 4)

4)
Art. 6 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

Art. 7 (Begriffsbestimmungen der Anlagen)

(1) Zum Zwecke dieser Verordnung versteht man unter:

  1. Übergabestelle: Stelle, an der der Lieferant oder der Verteiler dem Verbraucher Strom, Erdgas oder andere Gasarten oder Wasser zugänglich macht, bzw. Stelle, wo Brennstoff in einen beim Kunden, auch im Rahmen eines Leihvertrages aufgestellten Tank gefüllt wird,
  2. Nennleistung: der höhere Wert zwischen der Leistung, die vertraglich beim entsprechenden Lieferanten in Anspruch genommen wird und der Gesamtnennleistung eventuell installierter Selbstversorgungsanlagen,
  3. interne technische Büros: aus Personen und Instrumentarium bestehende Einheiten, die für die Anlagentechnik, die Errichtung betriebseigener Anlagen und deren Wartung zuständig sind und deren Verantwortliche die vorgesehenen technischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllen,
  4. ordentliche Instandhaltung: Eingriffe gemäß den Vorschriften geltender technischer Bestimmungen und der Gebrauchs- und Wartungsanleitung des Herstellers, die dazu dienen, den mit der Benutzung zusammenhängenden normalen Verschleiß in Grenzen zu halten sowie Sofortmaßnahmen bei Störfällen zu treffen, die jedoch weder die Struktur der Anlage noch deren Zweckbestimmung verändern,
  5. Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie: Versorgungsleitungen elektrischer Geräte und Steckdosen mit Ausnahme der elektrischen Einrichtungen von Geräten, Werkzeugen und Maschinen im Allgemeinen. Zu den elektrischen Geräten zählen auch Selbstversorgungsanlagen bis zu 20 kW Nennleistung, die Anlagen zur Automatisierung von Türen, Toren und Schranken sowie jene, die sich außerhalb der Gebäude befinden, sofern sie, selbst nur funktionell, mit diesen in Verbindung stehen,
  6. Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen: Anlagenkomponenten für die Übertragung und den Empfang von Signalen und Daten, auch zur Gebäudesicherheit, mit Festinstallation und Versorgungsspannung bis höchstens 50 V Wechselstrom oder 120 V Gleichstrom; Komponenten mit höherer Spannung sowie Überspannungsschutzeinrichtungen zählen zur Elektroanlage; für die Betriebsgenehmigung, die Installation und Erweiterung von internen Fernsprecheinrichtungen, die mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen,
  7. Anlagen zur Verteilung und Nutzung von Gas: die Gesamtheit der Rohrleitungen, der Tanks und des entsprechenden Zubehörs von der Übergabestelle des auch flüssigen Gases bis zu den Verbrauchern, die Installation und Verbindung derselben, die baulichen und mechanischen Vorrichtungen zur Belüftung der Räumlichkeiten, in denen die Anlage betrieben wird, und die baulichen und mechanischen Vorrichtungen für die Abführung der Verbrennungsprodukte,
  8. Brandschutzanlagen: Anlagen zur Versorgung von Hydranten, automatische und manuelle Sprinkleranlagen sowie Gas-, Rauch- und Brandmelder,
  9. CEI: „Comitato Elettrotecnico Italiano” (italienischer Beirat für Elektrotechnik),
  10. UNI: „Ente Nazionale Italiano di Unificazione“ (italienische gesamtstaatliche Anstalt für die Vereinheitlichung).

Art. 8 (Befähigte Unternehmen)  delibera sentenza

(1) Unternehmen sind zur Ausübung der Tätigkeiten laut diesem Abschnitt befähigt, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung vorliegen.

(2) Unternehmen, die keine Installationstätigkeit ausüben, aber über ein internes technisches Büro verfügen, sind nur zur Installation, Änderung, Erweiterung und Wartung betriebseigener Anlagen im Rahmen der Arbeiten, für die der Verantwortliche die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung erfüllt, befugt.

(3) Die Unternehmen laut den Absätzen 1 und 2 haben Anrecht auf die Ausstellung eines entsprechenden Anerkennungsnachweises. Der Nachweis wird von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, in der Folge als Handelskammer bezeichnet, ausgestellt.

(4) Die berufliche Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen laut Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, ist durch den Nachweis einer der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung gegeben; die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ist jenen vorbehalten, die die Berufe laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a), e) und j) der Handwerksordnung sowie jene Berufe ausüben, in deren Berufsbild besagte Tätigkeiten fallen. 5)

(5) Die berufliche Befähigung laut Absatz 4 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird, bei erfolgreichem Besuch eines spezifischen Fortbildungskurses, dessen Inhalte und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden, für jeweils weitere fünf Jahre erneuert. 5)

(6) Endtermin der ersten Frist für die Teilnahme an den verpflichtenden Fortbildungskursen laut Absatz 5 ist der 31. Dezember 2019. 6)

massimeBeschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579 - Richtlinien für die Ausbildungs- und die Fortbildungslehrgänge für die Installation und außerordentliche Instandhaltung von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen und Änderung der Verordnung zur Handwerksordnung
5)
Die Absätze 4 und 5 des Art. 8 wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.
6)
Art. 8 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juni 2018, Nr. 18.

Art. 9 (Kriterien und Zuordnung der Anlagen)

(1) Die Zuordnung der verschiedenen Anlagen laut Artikel 27 der Handwerksordnung erfolgt nach den Arbeitsgebieten der jeweiligen Berufe sowie nach den Fertigkeiten und Kenntnissen, die für deren Ausübung erforderlich sind. Grundlage dazu bilden die betreffenden Berufsbilder bzw. Ausbildungsrahmen.

(2) Die Anlagen sind nach dem Schema laut Anhang B den einzelnen Berufen des Installationsgewerbes zugeordnet.

(3) Im Sinne der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, können die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Handwerksordnung auch vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin und vom Kaminsanierer oder von der Kaminsaniererin überprüft und gereinigt werden, sofern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs. 7)

7)
Art. 9 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

Art. 10 (Anlagenprojektierung)

(1) Für die Installation, den Umbau und die Erweiterung der Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) der Handwerksordnung muss ein Projekt erarbeitet werden. Für die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) der Handwerksordnung ist das Projekt nur dann erforderlich, wenn es sich um Öfen mit einer Feuerleistung von 35 oder mehr Kilowatt handelt.

(2) Unbeschadet strengerer Bestimmungen im Bereich Projektierung wird das Projekt, in den Fällen laut Absatz 3, von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt, während es in den anderen Fällen auch von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens gemäß Artikel 12 Absatz 2 erstellt werden kann. 8)

(3) Das Projekt für Installation, Umbau und Erweiterung muss von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt werden, wenn es sich um folgende Anlagen handelt:

  1. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Handwerksordnung für alle Verbraucher in Mehrfamilienhäusern und Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit Nennleistungen über 6 kW oder Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit einer Fläche von über 400 m²,
  2. Anlagen mit Kaltkathoden-Röhren, die an Elektroanlagen angeschlossen sind, für die die Erstellung eines Projekts vorgeschrieben ist, und in jedem Fall bei Anlagen mit einer Gesamtleistung der Netzteile von über 1200 VA,
  3. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Handwerksordnung in Produktionsstätten sowie in Liegenschaften, in denen Handel betrieben oder Dienstleistungen angeboten werden oder die anderen Zwecken dienen, wenn die Verbraucher mit Spannungen über 1000 V gespeist werden – Komponenten, die Niederspannung beziehen, sind inbegriffen – oder wenn die Nennleistung höher als 6 kW ist bzw. die Fläche mehr als 200 m² beträgt,
  4. Elektroanlagen in Liegenschaftseinheiten, in denen, auch nur teilweise, Lokale untergebracht sind, die den speziellen Bestimmungen des CEI unterliegen, in Fällen, wo Lokale medizinischen Zwecken dienen oder Explosions- oder Brandgefahr besteht, sowie Blitzschutzanlagen in Gebäuden mit mehr als 200 m³ Volumen,
  5. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) der Handwerksordnung, sofern elektronische Anlagen mit elektrischen, projektpflichtigen Anlagen koexistieren,
  6. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) der Handwerksordnung mit gemeinsamen verzweigten Schornsteinen sowie Klimaanlagen für alle Einsatzgebiete mit einer Kälteleistung von 40.000 oder mehr fr/h,
  7. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e) der Handwerksordnung bezüglich der Verteilung und Verwendung von gasförmigen Brennstoffen mit einer Wärmeleistung über 50 kW oder solche, die über gemeinsame verzweigte Schornsteine verfügen, oder Anlagen für in Krankenhäusern oder ähnlichen Strukturen verwendete medizinische Gase einschließlich deren Lagerung,
  8. Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe g) der Handwerksordnung, die im Rahmen einer Tätigkeit betrieben werden, für die eine Brandschutzbescheinigung einzuholen ist, und in jedem Fall, wenn vier oder mehr Hydranten oder 10 oder mehr Brand-, Rauch- oder Gasmelder vorgesehen sind. 9)

(4)  Die Anlagenprojekte müssen fachgerecht ausgearbeitet sein. Als fachgerecht ausgearbeitet gelten Projekte, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.

(5) Die Projekte enthalten mindestens die Pläne der Anlage, die Lagepläne und einen technischen Bericht über Art und Beschaffenheit der Installation, des Umbaus oder der Erweiterung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Art und Merkmale der einzusetzenden Materialien und Komponenten und der nötigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen. In brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gilt besondere Aufmerksamkeit der Auswahl der Materialien und Komponenten, die gemäß den geltenden technischen Bestimmungen einzusetzen sind.

(6) Wird die projektierte Anlage im Zuge der Durchführung abgeändert, muss das vorgelegte Projekt mit den technischen Unterlagen, welche die Varianten bescheinigen, vervollständigt werden. Bei Ausstellung der Konformitätserklärung muss der Installateur oder die Installateurin sowohl auf das ursprüngliche Projekt als auch auf die Änderungen Bezug nehmen.

(7) Das in Absatz 3 genannte Projekt ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 16 Absatz 1 beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde vorzulegen, in der die Anlage errichtet wird.

8)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.
9)
Art. 10 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 11 (Erstellung und Installation der Anlagen)

(1)  Die Unternehmen erstellen die Anlagen fachgerecht im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften und sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Als fachgerecht gelten Anlagen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.

(2) Im Falle von gewerblichen Tätigkeiten gelten die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Brandverhütung, Umwelt und Hygiene sowie Zivilschutz.

(3) Elektroanlagen in Wohneinheiten, die vor dem 13. März 1990 errichtet wurden, gelten als angemessen, wenn sie über Trenn- und Schutzvorrichtungen gegen Überspannung am Ausgangspunkt der Anlage, über Schutzvorrichtungen gegen direkte und indirekte Berührung oder über Fehlerstromschutzschalter mit Nenndifferenzstrom von maximal 30 mA verfügen.

Art. 12 (Konformitätserklärung)

(1) Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Installationsunternehmen dem Auftraggeber, nach Durchführung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen einschließlich der Funktionsprüfung der Anlage, eine Konformitätserklärung aus, die bescheinigt, dass die Anlagen gemäß Artikel 11 errichtet wurden. Die Konformitätserklärung, welcher der Bericht über die Art der verwendeten Materialien und das Projekt laut Artikel 10 beizulegen sind, wird nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgegeben.

(2) Wird das Projekt von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens ausgearbeitet, müssen die technischen Unterlagen wenigstens aus den Plänen der zu errichtenden Anlage im Sinne einer funktionellen und effektiven Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten bestehen und mit den technischen Unterlagen über eventuelle Änderungen während der Bauausführung vervollständigt werden.

(3) Werden Anlagen teilweise erneuert, beziehen sich das Projekt, die Konformitätserklärung und die eventuell vorgesehene Abnahmebescheinigung ausschließlich auf den erneuerten Teil, berücksichtigen aber Sicherheitsaspekte und Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage. In der Erklärung laut Absatz 1 und im Projekt laut Artikel 10 wird ausdrücklich auf die technische Kompatibilität mit der bestehenden Anlage verwiesen.

(4) Die Konformitätserklärung kann, nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster, auch vom Verantwortlichen des internen technischen Büros des Unternehmens laut Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt werden.

(5) Sollte die von diesem Artikel vorgesehene Konformitätserklärung, unbeschadet der Anwendung der Strafen, nicht ausgestellt worden oder nicht mehr auffindbar sein, wird sie – für Anlagen, die vor dem 27. März 2008, Tag des Inkrafttretens des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, erstellt wurden – durch eine eigenverantwortliche Übereinstimmungserklärung ersetzt, die von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson nach einem Lokalaugenschein und Erhebungen ausgestellt wird. Diese Fachperson muss eine wenigstens fünfjährige Berufserfahrung im von der Erklärung betroffenen Fachbereich aufweisen. Handelt es sich um Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 10 Absatz 3 fallen, so kann die Übereinstimmungserklärung von einer Person ausgestellt werden, die seit wenigstens fünf Jahren die Funktion einer technisch verantwortlichen Person innehat, und zwar in einem befähigten Unternehmen, das in dem von der Erklärung betroffenen Fachbereich tätig ist.

Art. 13 (Pflichten des Auftraggebers bzw. des Eigentümers)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeiten zur Installation, zum Umbau, zur Erweiterung und zur außerordentlichen Wartung der Anlagen an gemäß Artikel 8 befähigte Unternehmen zu vergeben.

(2) Der Eigentümer der Anlage sorgt für alle Maßnahmen zur Erhaltung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale und hält sich an die Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Installationsunternehmens und der Hersteller der Anlagenkomponenten. Liefer- oder Vertriebsunternehmen haften für die von ihnen installierten oder verwalteten Anlagenteile bzw. Komponenten.

(3) Der Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen nach dem neuen Anschluss einer Gas-, Strom- oder Wasserleitung in Gebäuden jeglicher Zweckbestimmung dem Vertrieb oder dem Händler eine Kopie der Konformitätserklärung nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgeben, jedoch ohne die Pflichtanlagen beizulegen, oder eine Kopie der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung aushändigen. Dieselben Unterlagen sind auch dann auszuhändigen, wenn infolge von Änderungen an der Anlage eine Erhöhung der Nennleistung beantragt wird oder wenn die Leistung der Anlage, ohne Eingriffe, die Leistungsstufen laut Artikel 10 Absatz 3 bzw. bei Elektroanlagen 6 kW erreicht.

(4) Die Vorschriften laut Absatz 3 gelten immer, wenn neue Lieferungen beantragt werden oder sich die Gas-Wärmeleistung ändert.

(5) Unbeschadet der Maßnahmen der zuständigen Behörden stellt der Lieferant, nach angemessener Vorankündigung, die Gas-, Strom- oder Wasserlieferung ein, wenn eine Kopie der Konformitätserklärung laut Artikel 12 Absatz 1 bzw. der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung nicht innerhalb der Frist laut Absatz 3 ausgehändigt wurde.

Art. 14 (Benutzungsbewilligung)

(1) Die zuständigen Behörden stellen die Benutzungsbewilligung aus, nachdem die Konformitätserklärung laut Artikel 12 bzw. die unter Artikel 12 Absatz 5 genannte Übereinstimmungserklärung und die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, eingereicht wurden.

Art. 15 (Wartung der Anlagen)

(1) Für die ordentliche Wartung der Anlagen ist, unbeschadet von Absatz 3, weder die Erstellung eines Projekts noch die Ausstellung einer Abnahmebescheinigung noch die Einhaltung der Pflicht laut Artikel 13 Absatz 1 erforderlich.

(2) Installationen für Haushaltsgeräte oder provisorische Stromlieferungen für Baustellen und Ähnliches unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung des Projekts und zur Ausstellung der Abnahmebescheinigung. Von der Ausstellung der Konformitätserklärung kann aber nicht abgesehen werden.

(3) Für die Wartung von privaten Personen- und Lastenaufzügen gelten das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7, und die anderen Sonderbestimmungen. 10)

10)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 16 (Abgabe des Projekts, der Konformitätserklärung oder der Abnahmebescheinigung beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde)

(1) Für die Erneuerung oder Neuinstallation der Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) der Handwerksordnung in Gebäuden, für die die Benutzungsbewilligung bereits ausgestellt wurde, hinterlegt das Installationsunternehmen, unbeschadet der Verpflichtung zur Einholung beliebig bezeichneter Zustimmungsakten, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert wurde, die Konformitätserklärung, das Projekt im Sinne von Artikel 10 oder, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen. 11)

(2) Sind Installation, Umbau und Erweiterung von Anlagen mit Baumaßnahmen verbunden, für die eine Baukonzession, eine Baubeginnmeldung oder eine Bauermächtigung erforderlich ist, so hinterlegt der Inhaber der Baugenehmigung oder die Person, die die Baubeginnmeldung oder den Antrag auf Ermächtigung eingereicht hat, beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert werden soll, das Projekt der Anlage zusammen mit dem Bauprojekt.

(3) Das für Bauwesen zuständige Amt übermittelt eine Kopie der Konformitätserklärung der Handelskammer, in deren Einzugsgebiet das Installationsunternehmen seinen Sitz hat. Letztere sorgt für die Überprüfung der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister. 12)

11)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.
12)
Art. 16 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 17 (Beschriftung der Baustellenbeschilderung)

(1) Zu Beginn der Arbeiten zum Bau oder Umbau des Gebäudes, in dem sich die Anlage befindet, muss das Installationsunternehmen ein Schild anbringen, aus dem seine Firmendaten und, falls die Projekterstellung durch die Personen laut Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen ist, der Name des Projektanten der Anlage bzw. Anlagen hervorgehen.

III. ABSCHNITT
INSTALLATION, ABNAHME, VERKABELUNG UND INSTANDHALTUNG VON ENDGERÄTEN 13)

13)
Der III. Abschnitt des II. Titels wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

IV. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE IM HYGIENE UND KÖRPERPFLEGEGEWERBE 14)

Art. 25 (Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen)

(1) Für kosmetische Behandlungen können im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften amtlich zugelassene elektromechanische Geräte verwendet werden, deren Nutzung nicht ausschließlich ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten ist.

Art. 26 (Mindestvoraussetzungen für die Führung der Bezeichnung “Kosmetikschule“ oder ähnlicher Bezeichnungen im Hygiene- und Körperpflegegewerbe)

(1) Die Bezeichnung Kosmetikschule kann von Aus- und Weiterbildungsanstalten geführt werden, in denen die Mindestdauer der Ausbildung zwei Jahre beträgt und eine jährliche Mindestanzahl von 900 Unterrichtsstunden vorgesehen ist.

(2) Die Schule muss jedenfalls auch Pflichtfächer der Fachtheorie in Ernährungslehre, Dermatologie und Arbeitskunde sowie der Fachpraxis in Erster Hilfe und praktischen Übungen im Bereich der Körperpflege anbieten.

(3) Der Unterricht erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.

Art. 27 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Das Arbeitsgebiet des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, Gesichtsmassage, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Körpermassage mit Kenntnis der verschiedenen Massagemethoden, je nach individuellem Bedarf des Kunden, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Verwendung von UV-Bräunungsgeräten, Fußpflege.

Art. 28 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Kosmetikers oder der Kosmetikerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Kosmetikers oder der Kosmetikerin sind sämtliche Dienstleistungen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind, sowie sämtliche Massagetätigkeiten ausgeschlossen. Das Arbeitsgebiet des Kosmetikers oder der Kosmetikerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Fußpflege.

Art. 29 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Ausgeschlossen sind außerdem Behandlungen kosmetischer Natur, deren fachgerechte Durchführung eine spezifische Ausbildung voraussetzt, wie insbesondere Depilation und Epilation, Wärme- und Wasserbehandlungen, Applikation von Masken, Fuß-, Bein- und Nagelpflege. Das Arbeitsgebiet des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin umfasst folgende Tätigkeiten: Ausführen von Wellnessanwendungen und Bewegungstechniken, Anwendung von Entspannungsmethoden, Durchführung von nicht therapeutischen Entspannungs-, Schönheits- und Wohlfühlmassagen, Anwendungen im Sauna- und Solariumbereich, Beratung und Hinführung des Gastes zu einer gesunden Lebensweise. Genannte Tätigkeiten sind gemäß Artikel 32 Absatz 11 der Handwerksordnung auf die Gäste jener Struktur beschränkt, in der die Tätigkeit selbst ausgeübt wird und haben somit komplementären Charakter.

Art. 30 (Schönheitspflege und Friseurtätigkeit in Hotel- und anderen Beherbergungsbetrieben)

(1) Werden die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers oder einer Schönheitspflegerin und eines Friseurs oder einer Friseurin im Hotel- oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb als Dienstleistung nur für Hausgäste angeboten, können die beruflichen Voraussetzungen, anstelle des Betriebsinhabers, von einem oder einer Bediensteten des Unternehmens erfüllt werden, der bzw. die somit die Funktion der technisch verantwortlichen Person übernimmt.

(2) Werden die Tätigkeiten laut Absatz 1 als selbständige Tätigkeit ausgeübt und auch Nicht-Hausgästen angeboten, müssen die beruflichen Voraussetzungen vom Handwerksunternehmer selbst erfüllt werden.

Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen für Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen)

(1) Berufliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin ist das Diplom einer Fachoberschule in einem einschlägigen Fachgebiet, die gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen staatlich oder staatlich anerkannt ist. Alternativ dazu der Meisterbrief, wobei unter Meisterbrief das Diplom eines Orthopädieschuhmachers bzw. einer Orthopädieschuhmacherin gemäß Artikel 73bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, und gemäß Beschluss der Landesregierung vom 14. April 2008, Nr. 1247, zu verstehen ist.

14)
Die Überschrift des IV. Abschnittes des II. Titels wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

V. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES NAHRUNGSMITTELGEWERBES

Art. 32 15)

15)
Art. 32 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

Art. 33 (Bezeichnungen Bäckerei, frisches Brot und konserviertes Brot) 16)

(1) Die Bezeichnung Bäckerei dürfen nur Unternehmen verwenden, in deren eigenen Räumlichkeiten vorwiegend der gesamte Prozess der Broterzeugung von der Verarbeitung der Zutaten bis zum abschließenden Backvorgang stattfindet. Der Verkauf der selbst hergestellten Produkte zum sofortigen Verzehr ist unter Verwendung der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Unternehmens und unter Beachtung der hygienischen und sanitären Voraussetzungen erlaubt, mit Ausnahme der Bewirtung im Rahmen der Verabreichung der Produkte.

(2) Die Bezeichnung frisches Brot ist nur für Brot erlaubt, das ein Betrieb in einem einzigen, durchgehenden Produktionszyklus herstellt, ohne Unterbrechungen zur Konservierung. Die natürliche Haltbarkeit von frischem Brot darf nach dem Backprozess weder durch Schockfrosten noch durch Tieffrieren verlängert werden. Frisches Brot darf keine Konservierungsmittel enthalten. Kältetechnologien wie Gärverzögerung und Gärunterbrechung sind zur Optimierung der Qualität erlaubt, wenn folgende Kriterien beachtet werden:

  1. Gärverzögerung: Die Teiglinge werden unverpackt für eine kurze Zeit, maximal 48 Stunden, bei einer Temperatur von nicht unter -10 Grad Celsius gelagert, um den Reife- oder Gär-Prozess zu verlangsamen. Darauf folgt der Backvorgang.
  2. Gärunterbrechung: Die Teiglinge werden unverpackt bei einer Temperatur von -10 bis -20 Grad Celsius gelagert. Vor oder nach der Reifezeit durchlaufen die Teiglinge einen verlangsamten Gärprozess, darauf folgt der Backvorgang. Die maximale Reifezeit beträgt sieben Tage.
  3. der gesamte Kühlprozess muss vor dem teilweisen oder gesamten Backvorgang stattfinden. 17)

(3) Konserviertes Brot ist Brot, das nicht nach den für frisches Brot geltenden Vorschriften hergestellt wird. Für die Verbraucher müssen klar und deutlich der Konservierungszustand, die Konservierungsmethode sowie die Empfehlungen für Aufbewahrung und Verzehr sichtbar sein. Vorgebackenes Brot, halbgebackenes Brot und Teiglinge, die zwecks Konservierung, besserer Lagerfähigkeit oder für den Transport und den Verkauf an Dritte tiefgefroren werden, müssen nach dem Backprozess als konserviertes Brot gekennzeichnet werden. 17)

(4) Brot darf als Steinofenbrot beziehungsweise Holzofenbrot bezeichnet werden, wenn es folgende Merkmale aufweist:

  1. Steinofenbrot wird freigeschoben auf Backgutträgern gebacken, die aus Naturstein, Kunststein oder anderem geeigneten Stein bestehen. Es wird direkt auf der Platte gebacken. Es darf nur dann als Steinofenbrot bezeichnet werden, wenn es in einem Steinofen gebacken wird, der ganz mit Stein ausgekleidet ist.
  2. Holzofenbrot wird freigeschoben direkt auf der Platte in Öfen gebacken, deren Backraum aus Stein oder steinartigem Material besteht. Zur Befeuerung der Öfen wird nur naturbelassenes Holz verwendet, welches direkt im Backraum verbrennt. 18)
16)
Die Überschrift von Art. 33 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.
17)
Die Absätze 2 und 3 des Art. 33 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.
18)
Art. 33 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

Art. 34  19)

19)
Art. 34 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 35  20)

20)
Art. 35 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. August 2016, Nr. 27, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 36  21)

21)
Art. 36 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 37  22)

22)
Art. 37 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 38  23)

23)
Art. 38 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 39  24)

24)
Art. 39  wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 40  25)

25)
Art. 40 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

VI. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DES BERUFES KAMINKEHRER / KAMINKEHRERIN

Art. 41 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt in Durchführung von Artikel 41 Absatz 6 der Handwerksordnung die Einteilung der Kehrbezirke, die Kehrobjekte und Kehrfristen, die Tarife, die Konzessionsvergabe sowie alle weiteren näheren Bestimmungen über den Kaminkehrdienst. 26)

(2) Für diesen Abschnitt wird unter Benützer der Feuerungsanlage der Gebäudeeigentümer, der Mieter oder der Hausverwalter verstanden.

26)
Art. 41 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 42 (Pflichten des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin)

(1) Alle in Betrieb stehenden Feuerungsanlagen sind überprüfungs- und reinigungspflichtig.

(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin überprüft und reinigt die Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme und reinigt sie dann in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der Kehrfristen.

(3) Die raumluftunabhängigen Gaswandgeräte des Typs C können nur von Unternehmen überprüft und gereinigt werden, die im Besitz der Voraussetzungen laut 2. Titel 2. Abschnitt der Handwerksordnung sind. 27)

(4) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin haftet gegenüber dem Benützer der Feuerungsanlage für Schäden, die durch mangelnde Umsicht und durch Unvorsichtigkeit bei der Überprüfungs- und Reinigungsarbeit entstehen. Für die Entsorgung des Rußes ist der Benützer der Feuerungsanlage verantwortlich.

(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin:

  1. meldet schriftlich jede Gefahrenquelle der Gemeinde, der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem jeweiligen Benützer der Feuerungsanlage,
  2. teilt kleine Mängel ausschließlich dem Benützer der Feuerungsanlage schriftlich mit,
  3. meldet der Gemeinde die Personalien derer, die die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlagen verweigern oder das vorgeschriebene Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 nicht besitzen.

(6) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss der zuständigen Gemeinde melden, wenn bei der Überprüfung und Reinigung der Heizanlage die Verwendung unzulässiger Brennstoffe festgestellt wird. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann zudem den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, zusammen mit den Sicherheitsbeamten oder Sicherheitsbeamtinnen der Gemeinde, mit der Durchführung einer Inspektion beauftragen.

(7) Schließt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin das Unternehmen für mehr als drei Tage, so beauftragt er bzw. sie einen anderen Kaminkehrer oder eine andere Kaminkehrerin, möglichst des benachbarten Kehrbezirks, ihn bzw. sie für die Zeit der Abwesenheit in seinem bzw. ihrem Kehrbezirk zu vertreten. Die Gemeinde muss davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts werden im Rahmen der Brandverhütung die Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 35 kW nach den Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung überprüft und gewartet. Wer eine Heizanlage unter der genannten Feuerungswärmeleistung betreibt, kann sie freiwillig überprüfen lassen, mit Ausnahme der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Wartungen.28)

(9) Die Überprüfung und Wartung der Heizanlagen laut Absatz 8 darf je nach Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang B sowie im Rahmen der beruflichen Zuständigkeit laut den geltenden Berufsbildern von folgenden Personen vorgenommen werden: Kaminkehrer/ Kaminkehrerin, Feuerungstechniker/ Feuerungstechnikerin, Installateur/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen vor, oder Techniker/ Technikerin mit entsprechender Befähigung im Sinne der geltenden Bestimmungen. 28)

27)
Art. 42 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.
28)
Die Absätze 8 und 9 des Art. 42 wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 17 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

Art. 43 (Pflichten des Benützers der Feuerungsanlage)

(1) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage im Voraus an. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage sorgt dafür, dass diese Tätigkeiten am festgelegten Tag durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss es dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem angekündigten Termin mitgeteilt werden. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage muss daraufhin einen neuen Termin für die Durchführung der Tätigkeit vereinbaren. 29)

(1/bis) Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Feuerungsanlagen setzen deren ordentliche und periodische Reinigung und Überprüfung im Sinne dieses Abschnitts voraus. Der Benützer oder die Benützerin haftet selbst für Schäden, die bei eigenmächtiger Inbetriebnahme neuer oder stillgelegter Feuerungsanlagen ohne Abnahme durch den zuständigen Kaminkehrer oder die zuständige Kaminkehrerin entstehen, sowie für Schäden, die sei es durch den eigenmächtigen Betrieb als auch aufgrund der Unterlassung der ordentlichen und periodischen Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlagen entstehen. 30)

(2) Der Benützer oder die Benützerin der Feuerungsanlage muss im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Kamin sicher ist. Er oder sie sorgt dafür, dass die Feuerungsanlage während der Reinigungsarbeiten abgedichtet wird, um das Eindringen des Rußes in die Räume zu vermeiden. Der Benützer oder die Benützerin ist verpflichtet, den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin über jegliche Änderung an der Feuerungsanlage und am Gebäude, welche sich auf die Funktionstüchtigkeit der Feuerungsanlage auswirken könnte, schriftlich zu unterrichten. 31)

(3) Der Termin für die Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Kehrfristen mit dem Benützer der Feuerungsanlage zu vereinbaren.

(4) Jeder Benützer oder jede Benützerin einer Feuerungsanlage führt ein von der Gemeinde ausgegebenes Kehrbuch. Jede durchgeführte Überprüfungs- und Reinigungsarbeit wird vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin oder von der für die Selbstkehrung verantwortlichen Person im Kehrbuch vermerkt. Auf Verlangen muss das Kehrbuch dem Kontrollorgan vorgezeigt werden. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin vermerkt im Kehrbuch nach jeder ordentlichen und periodischen Reinigung und/oder Überprüfung die Fälligkeit der nächsten Reinigung. 32)

29)
Art. 43 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.
30)
Art. 43 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12.
31)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2  des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12.
32)
Art. 43 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12.

Art. 44 (Kehrbezirke)

(1) Zur Wahrnehmung der Überprüfungs- und Kehraufgaben werden von der Gemeinde, nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes, Kehrbezirke eingerichtet.

(2) Für jeden Kehrbezirk wird ein Kaminkehrer oder eine Kaminkehrerin bestellt.

(3) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, dass:

  1. die Brandsicherheit gewährleistet ist,
  2. der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin seine bzw. ihre Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,
  3. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes bebautes Gebiet umfassen,
  4. die Anzahl von 10.000 Einwohnern in der Regel nicht überschritten wird.

(4) Wenn die Gemeinde es für notwendig erachtet, kann sie die Einteilung der Kehrbezirke nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes ändern.

(5) Bei Änderung eines Kehrbezirks hat der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 45 (Kehrfristen)

(1) Feuerungsanlagen von öffentlichen und privaten Gebäuden, von Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, sowie von Kasernen sind wie folgt zu überprüfen und zu reinigen:

  1. Betrieb mit festen Brennstoffen, dreimal im Jahr,
  2. Betrieb mit flüssigen Brennstoffen, zweimal im Jahr,
  3. Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen, einmal im Jahr.

(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Anlagen mit einer nachweislich sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist mindestens einmal im Jahr die Überprüfung und Reinigung der Anlage durchzuführen.

(3) Feuerstätten von Dampfkesseln in Unternehmen, in denen ein geprüfter Dampfkesselwärter oder eine geprüfte Dampfkesselwärterin beschäftigt ist, dürfen innerhalb der Kehrfristen auch von diesem bzw. von dieser überprüft und gereinigt werden. Die Überprüfung und Reinigung der Abgas- und Zuluftanlagen obliegt dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin des entsprechenden Kehrbezirks; mit ihm bzw. ihr ist der Termin für die Kontrolle und Reinigung unter Einhaltung der Kehrfristen festzulegen.

(4) Für die Abgasprüfung gelten die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 10. April 2018, Nr. 320. 33)

33)
Art. 45 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12, so ersetzt.

Art. 46 (Kehrtarife)

(1) Für die Kehrtätigkeit wird der Höchststundensatz für Techniker/Technikerinnen im Anlagensektor gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. 34)

(2)  Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Stundensatzes berechnet.

(3)  Zur Kehrtätigkeit im Sinne von Absatz 1 wird auch die Zeit gerechnet, die das Kaminkehrunternehmen für die Anfahrt von seinem Sitz zum Sitz des Benutzers der Feuerungsanlage benötigt. Werden am selben Ort und am selben Tag bei mehreren Benutzern Leistungen erbracht, wird die Anfahrtszeit nur einmal berechnet und der entsprechende Betrag auf alle Benutzer aufgeteilt.

(4)  Für außerplanmäßige, unvorhergesehene und dringend notwendige Dienstleistungen, die ohne vorherige Ankündigung erbracht werden, wird zuzüglich zum Stundensatz ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet.

(5)  Nicht im Stundensatz inbegriffen sind die Materialkosten, die dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin im Rahmen der Tätigkeit entstehen.

(6)  Muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin selbst dafür sorgen, dass der Zugang zum Kamin im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen sicher ist, weil der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage nicht die Pflicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 erfüllt hat, können zusätzlich zum Stundensatz Kosten für die zeitweilige Sicherung des Zugangs berechnet werden. In diesem Fall wird die günstigste Art der Sicherung nach dem geltenden Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes durchgeführt.

(7)  Für die Kontrolle der Emissionen von Heizanlagen werden folgende Höchsttarife angewandt:

  1. Anlagen mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff: 45,16 Euro,
  2. Anlagen mit Festbrennstoff: 56,60 Euro. 35)

(8)  Wer sich weigert, die vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin ordnungsgemäß angekündigte Reinigungs- oder Überprüfungsarbeit durchführen zu lassen, muss beim neu festgesetzten Kehrtermin zuzüglich zu den Tarifen laut diesem Artikel einen Zuschlag von 30 Prozent bezahlen.

(9) 36)

(10)  Die Tarife laut Absatz 7 werden alle drei Jahre dem vom Zentralinstitut für Statistik für die Gemeinde Bozen errechneten Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst. 37)

34)
Art. 46 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12.
35)
Art. 46 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. August 2023, Nr. 23.
36)
Art. 46 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2020, Nr. 12.
37)
Art. 46 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Art. 47 (Abnahme der Abgasanlage)

(1) Für alle neu zu errichtenden, umzubauenden oder zu sanierenden Abgasanlagen legt der Bauherr dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin eine entsprechende und geeignete Planunterlage zur kostenlosen Begutachtung vor.

(2) Im Zuge der Bauausführung der Abgasanlage führt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin mindestens eine Rohbaubeschau durch.

(3) Alle neu gebauten, umgebauten, sanierten und noch nicht benutzten Abgas- und Zuluftanlagen müssen vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin vor der Benützung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Das entsprechende Abnahmeprotokoll muss dem Eigentümer der Anlage und der zuständigen Gemeinde übermittelt werden. Dasselbe gilt für Abgasanlagen, an welche Feuerstätten angeschlossen werden, deren Brennstoff geändert wird und die eine andere, über 20 Prozent höhere oder niedrigere Feuerleistung aufweisen oder durch die die Funktionsweise der Anlagen geändert wird.

(4) Werden Feuerstätten und angeschlossene Abgasanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so muss dies dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin gemeldet werden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Benützer der Feuerungsanlage mitzuteilen.

Art. 48 (Ausbrennen der Abgasanlage und andere Reinigungsmöglichkeiten)

(1) Abgasanlagen, die durch normales Kehren nicht mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin auszubrennen. Dieser bzw. diese vereinbart den Zeitpunkt des Ausbrennens mit dem Benützer der Feuerungsanlage und der örtlich zuständigen Feuerwehr. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss beim Ausbrennen der Abgasanlage mindestens einen Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau beiziehen.

(2) Weitere Möglichkeiten sind das Ausfräsen oder das Ausschlagen der Abgasanlage. Bei entsprechender Notwendigkeit muss eine neue Innenauskleidung angebracht werden.

(3) Für schadhaft erkannte und der Gemeindebauordnung nicht entsprechende Abgasanlagen dürfen nicht ausgebrannt werden.

(4) Am späten Nachmittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen.

(5) Der Tag und der Zeitpunkt des Ausbrennens, des Ausfräsens oder des Ausschlagens sind im Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 einzutragen.

Art. 49 (Selbstkehrung)

(1) Die Kehrung von Herden und Öfen mit einer maximalen Feuerleistung von 18 Kilowatt kann zu jedem zweiten Kehrtermin auch vom Benutzer selbst oder von dessen Vertreter durchgeführt werden. Der zuständige Kaminkehrer oder die zuständige Kaminkehrerin muss vor dem Kehrtermin über die Selbstkehrung informiert werden; die Selbstkehrung ist im Kehrbuch zu vermerken.

Art. 50 (Kaminbrand)

(1) Bei Kaminbränden verständigt die Feuerwehr den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, der bzw. die zum Einsatz verpflichtet ist. Der Brand wird von der Feuerwehr im Kehrbuch vermerkt.

(2) Nach der Kontrolle muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin den Überprüfungsbericht abfassen und der örtlich zuständigen Feuerwehr innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Meldung übermitteln.

(3) Bei nicht fristgerechtem Eintreffen des Überprüfungsberichtes laut Absatz 2 ist die Feuerwehr verpflichtet, die zuständige Gemeinde und die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 51 (Schlichtung von Streitfällen)

(1) Bei Streitfällen zwischen dem Kaminkehrer bzw. der Kaminkehrerin und den Benützern von Feuerungsanlagen muss die gebietsmäßig zuständige Gemeinde einen Schlichtungsversuch unternehmen.

Art. 52 38)

 

38)
Art. 52 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 53 (Konzession)

(1) Die Vergabe der Konzession der Kaminkehrertätigkeit erfolgt mittels öffentlicher Ausschreibung. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausschreibung ist die Eintragung als Kaminkehrer oder Kaminkehrerin im Handelsregister der Handelskammer.

(2) Bei der Konzessionsvergabe sind folgende wesentliche Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Gewichtung nachfolgender Reihenfolge entspricht:

  1. Grad der beruflichen Qualifikation gemäß absteigender Reihenfolge laut Artikel 29 Absatz 1 der Handwerksordnung, 39)
  2. Ausmaß der praktischen Berufserfahrung,
  3. Ausmaß der praktischen Berufserfahrung in der betreffenden Gemeinde,
  4. Ausmaß der Weiterbildung,
  5. Ortskenntnis.

(3) Die Konzession gilt für sieben Jahre, außer es tritt Folgendes ein:

  1. Widerruf,
  2. Rücktritt,
  3. Versetzung in den Ruhestand, mit einer Vorankündigung von mindestens 90 Tagen,
  4. Tod.

(4) Die Konzession wird widerrufen, wenn der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin sie durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er bzw. sie nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzt; sie wird außerdem widerrufen, wenn gegen den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin innerhalb der letzten fünf Jahre zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Berufspflichten verhängt wurde und er bzw. sie erneut die Berufspflichten grob verletzt hat. Die Konzession kann ferner widerrufen werden, wenn die Einteilung der Kehrbezirke geändert wird.

(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen vom Auftrag zurücktreten.

39)
Der Buchstabe a) des Art. 53 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32.

Art. 54 (Wahl des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin)

(1) Der Benützer der Feuerungsanlage hat die Möglichkeit, anstelle des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen zu wählen.

(2) Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Benützer der Feuerungsanlage sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kaminkehrunternehmen sowie der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden. Die Gemeindeverwaltung teilt die getroffene Wahl der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mit. 40)

(3) Jeden weiteren Kaminkehrerwechsel muss die Gemeindeverwaltung dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, und der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mitteilen.

40)
Art. 54 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 21 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8.

III. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 55 (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2001, Nr. 12,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Jänner 2006, Nr. 4,
  3. Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A (Artikel 3 Absatz 2)

BÜROS UND WOHNUNGEN

 

GESCHÄFTSRÄUME UND ANDERE GEEIGNETE RÄUMLICHKEITEN

Metall

 

Anlagenelektroniker/in

 

Büromaschinenmechaniker/in

 

Elektroniker/in

 

Graveur/in

 

Aufzugsanlagentechniker/in

 

Kommunikationstechniker/in

 

Techniker/in für Elektrohaushaltsgeräte

Holz

Fassmaler/in

Fassmaler/in

 

Holzbildhauer/in

 

Holzschnitzer/in

Vergolder/in

Vergolder/in

 

Verzierungsbildhauer/in

Bekleidung, Textil und Leder

Federkielsticker/in

Federkielsticker/in

Hutmacher/in und Modist/in

Hutmacher/in und Modist/in

 

Kürschner/in

 

Lederwarenerzeuger/in

Schneider/in

Schneider/in

 

Schuhmacher/in

Sticker/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Sticker/in

 

Stricker/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Stricker/in

 

 

Tapezierer/in und Raumausstatter/in

 

Textilreiniger/in

Weißnäher/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Weißnäher/in

 

Nahrungsmittelgewerbe

 

Konditor/in

 

Speiseeishersteller/in

 

Bäcker *

Hygiene und Körperpflege

Friseur/in

Friseur/in

Schönheitspfleger/in

Schönheitspfleger/in

 

Orthopädiemechaniker/in

 

Orthopädieschumacher/in

Glas, Papier, Keramik, Sonstiges

 

Buchbinder/in

 

Florist/in

Fotograf/in 41)

Fotograf/in**

 

Glasmaler/in und -dekorateur/in

 

Gold- und Silberschmied/in

Grafiker/in

Grafiker/in

Mediengestalter/in

Mediengestalter/in

 

Keramiker/in

 

Siebdrucker/in

 

Druckfertiger/in

Uhrmacher/in

Uhrmacher/in

 

 

*beschränkt auf die Öffnungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte der jeweiligen Gemeinde und auf eine Gesamtofenfläche von maximal 4 m².

**mit Ausnahme von Ton- und Videoaufnahmen

 

41)
Im Anhang A wurde die Tätigkeit des „Fotograf/Fotografin“ durch Art. 1 Absatz 22 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8, so ergänzt.

Anhang B (Artikel 9 Absatz 2)42)

 

42)
Anhang B wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 23 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8, und dann durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2014, Nr. 32, so ersetzt.

Anhang C (Artikel 35 Absatz 1) 43)

43)
Anhang C wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 10. August 2016, Nr. 27, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Anhang D (Artikel 37) 44)

44)
Anhang D wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Anhang E (Artikel 40 Absatz 1) 45)

45)
Anhang E wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 24 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.

Anhang F (Artikel 46 Absatz 1) 46)

46)
Anhang F wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 25 des D.LH. vom 25. März 2013, Nr. 8, später durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 10. August 2016, Nr. 27 ersetzt, und schließlich aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. April 2017, Nr. 13.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionA Handwerksförderung
ActionActionB Handwerksordnung
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 40
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionSONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN
ActionActionSCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2013, Nr. 8
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. April 2017, Nr. 13
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 12
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 2023, Nr. 23
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis