Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Sämtliche Lehr- und Lernräume sind mit genügend elektrischen Anschlüssen zu versehen. Die Art der Installation soll so gewählt werden, dass eine Flexibilität und eine Potenzierung der Anschlusspunkte im Lauf der Nutzung möglich ist.
(2) Für allfällige Nachinstallationen sind sowohl genügend Leerrohre als auch genügend freier Platz in der Hauptverteilung vorzusehen.