Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Nach Erstellung des Raumprogramms ist bei komplexen Baustrukturen auch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen.
(2) Der Technische Landesbeirat überprüft das Vorprojekt und das Ausführungsprojekt unter pädagogischen, funktionellen, architektonischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Neben der Eignung des Grundstückes überprüft der Beirat auch, ob die Vorgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden und ob bestehende Gebäude geeignet sind, zu Schulgebäuden umgebaut zu werden. Außerdem soll geprüft werden, ob ein Umbau oder eine Erweiterung sinnvoll ist.
(3) Gegen die Entscheidung des Technischen Landesbeirates kann bei der Landesregierung Einspruch erhoben werden.