Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Vor Beginn der Planung muss der Bauherr bei Neu- und Erweiterungsbauten für die Ausarbeitung eines Raumprogramms gemäß Artikel 15 sorgen. Dabei sind die Raumprogramme zu beachten, die in dieser Verordnung und deren Anhängen je nach Schultyp vorgesehen sind. Wesentliche Abweichungen von diesem Raumprogramm sind ausführlich zu begründen.
(2) Das Raumprogramm muss sich auf zuverlässige Angaben über die bisherige und künftige Entwicklung der Schülerzahlen stützen, wie im Organisationskonzept gemäß Artikel 104 vorgesehen.
(3) Bei der Ausarbeitung des Raumprogramms sind vom Bauherrn folgende Personen mit einzubeziehen: