(1) Die Landesregierung kann jährlich einen oder mehrere Wettbewerbe für die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), k) und n) ausschreiben.
(2) In der Ausschreibung ist Folgendes festzulegen: