(1) Für die Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g), h), j), k), l), m), n), o) und p) können Beiträge gewährt werden.
(2) Die Anträge auf Beitragsgewährung können ganzjährig eingereicht werden.
(3) Die Landesregierung genehmigt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge.
(4) Die Beiträge werden von der Landesregierung gewährt.