(1) Das Lastenheft für neue Stauanlagen wird mit dem Führungsprojekt laut Artikel 49 des Landesgesetzes versehen.
(2) Um die bereits ausgearbeiteten und genehmigten oder die sich in der Genehmigungsphase befindlichen Lastenhefte für den Betrieb und die Instandhaltung der Stauräume mit einem nutzbaren Fassungsvolumen von mehr als 1.000.000 m³ oder einer Stauhöhe von mehr als 15 m zu ergänzen, legen die Betreiber das entsprechende Führungsprojekt innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung oder auf jeden Fall ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.
(3) Um die bereits ausgearbeiteten und genehmigten oder die sich in der Genehmigungsphase befindlichen Lastenhefte für Stauräume mit einem nutzbaren Fassungsvolumen zwischen 1.000.000 m³ und 5.000 m oder einer Stauhöhe unter 15 m zu ergänzen, legen die Betreiber das entsprechende Führungsprojekt ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.
(4) Für künstliche Becken im Nebenschluss und mit einem nutzbaren Fassungsvolumen zwischen 5.000 und 1.000.000 m³ oder einer Stauhöhe unter 15 m legt der Betreiber das entsprechende Führungsprojekt ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor. 27)