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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 61)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 57 (Führungsprojekt)

(1) Das vom Betreiber vorgelegte und von der Agentur gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes genehmigte Führungsprojekt hat zum Ziel,

  1. das Programm der mit der Instandhaltung der Anlage zusammenhängenden Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, das nutzbare Fassungsvolumen des Stauraumes beizubehalten oder schrittweise wieder herzustellen und, vorrangig, die Funktionstüchtigkeit der Ablass- und Entnahmevorrichtungen jederzeit zu gewährleisten,
  2. die Maßnahmen festzulegen, die während der oben genannten Vorgänge zum Schutz der gestauten und talwärts der Stauanlage abfließenden Gewässer gemäß den Vorschriften des Gewässerschutzplanes und unter Beachtung der Qualitätsziele der betroffenen Gewässer durchzuführen sind.

(2) Eine Kopie des Projektes wird im lokalen Büro des Betreibers aufbewahrt und steht der Kontrollbehörde zur Verfügung. Die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1959, Nr. 1363, und der folgenden Durchführungsbestimmungen bleiben auf jeden Fall aufrecht.

(3) Das Führungsprojekt enthält in der Regel folgende Informationen:

  1. die Begründung der Notwendigkeit der Entleerung, Entschlammung oder Spülung,
  2. das Volumen der zum Zeitpunkt der Projekterstellung im Stauraum abgelagerten Feststoffe und das mittlere Volumen an Feststoffen, welches in einem Jahr im Stauraum abgelagert wird,
  3. die chemisch–physikalischen Eigenschaften der Sedimente und, wo es notwendig ist, die biologische Untersuchung der Sedimente, um eventuelle toxische Effekte aufzuzeigen. Die Sammlung der Daten ist notwendig, um Informationen über die Herkunft der im Stauraum abgelagerten Feststoffe, über die Erodierbarkeit der Böden des Wassereinzugsgebietes der Stauanlage und über den Einfluss der menschlichen Tätigkeiten, die auf demselben Wassereinzugsgebiet lasten, zu erhalten,
  4. die qualitativen Eigenschaften der gespeicherten Wassermassen,
  5. die Quantität und die Qualität der Schwebestoffe im Wasser, welches in der Regel im Gewässer talwärts der Stauanlage abfließt,
  6. die Modalitäten, die Zeiten und das Datum der Durchführung der Maßnahmen und den Vergleich mit möglichen Alternativlösungen.

(4) Die qualitativen Untersuchungen laut Absatz 3 Buchstaben c), d) und e) werden entsprechend den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, durchgeführt.

(5) Das Führungsprojekt enthält im Falle der Räumung bei vollem oder leerem Speicher folgende Angaben:

  1. das Volumen an Feststoffen, das aus dem Stauraum entfernt werden soll,
  2. die Art der Materialentfernung,
  3. die qualitativen Eigenschaften der zu entfernenden Feststoffe,
  4. die Art und Weise des Abtransports oder der Entsorgung des entfernten Materials, die festzulegen ist in Bezug auf die Eigenschaften des Ablagerungsstandortes oder in Bezug auf eine erlaubte Wiederverwendung des Materials, unter anderem, aufgrund seiner qualitativen Eigenschaften, für Auffüllungen oder zur Verbesserung landwirtschaftlicher Böden,
  5. die Standorte für die Ablagerung des entfernten Materials, die sowohl bezüglich der Stabilität der abgelagerten Mengen als auch der Exposition gegenüber Erosionsphänomenen hydraulisch gesichert sein müssen.

(6) Wenn die Sedimente talwärts abgelassen werden, enthält das Führungsprojekt folgende Angaben:

  1. die Höhe und die Dauer der Konzentrationen, die während der Entleerung, Entschlammung und Spülung nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte entsprechen den Vorschriften des Gewässerschutzplanes und den Qualitätszielen der Gewässer mit besonderem Bezug auf die Trinkwassernutzung und die Gewässerlebewesen,
  2. das operative Programm der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen der Stauräume, das unter Berücksichtigung der Entwicklungszyklen der vorhandenen Fischpopulationen, mit besonderem Bezug auf die Fortpflanzungszeit und die ersten Entwicklungsphasen, erstellt wirden, so dass die negativen Auswirkungen auf das Gewässerökosystem oberhalb und unterhalb der Stauanlage auf ein Minimum reduziert werden können. Falls notwendig, können zu Lasten des Betreibers angemessene Fischeinsätze oder andere Ausgleichsmaßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Verhältnisse, die vor den Spülungen geherrscht haben, oder zur Verbesserung des Gewässerlebensraumes vorgesehen werden,
  3. das Materialvolumen, das voraussichtlich bei jeder Spülung mit der Strömung aus dem Stauraum entfernt wird,
  4. für jede Entleerung oder Spülung die abzulassende Wassermenge, die Dauer und die voraussichtliche mittlere und Höchstwasserführung, unter Einhaltung der im Führungsprojekt festgelegten Konzentrationsgrenzwerte und unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Stauraumes und des Vorfluters,
  5. die Systeme zur Überwachung des Vorfluters unterhalb der Stauanlage vor, während und nach den Entleerungs- oder Spülmaßnahmen,
  6. die Dauer der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen und die voraussichtliche mittlere und maximale Wassermenge, die nach den Entleerungs- oder Spülmaßnahmen abzulassen ist, so dass das Gewässerbett bestmöglich von den abgelagerten Feststoffen wieder befreit wird,
  7. die Liste der betroffenen Ufergemeinden, die unterhalb der Stauanlage in einer entlang des Wasserlaufs gemessenen Entfernung liegen, die im Führungsprojekt festgesetzt wird, sowie jener, die an den Stauraum angrenzen,
  8. die Art der potentiellen Auswirkungen der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen unterhalb der Stauanlage und die ergriffenen Milderungsmaßnahmen, die die Einhaltung der Qualitätsziele und den Schutz der Bevölkerung und der Infrastrukturen unterhalb des Stauraumes und in seiner unmittelbaren Umgebung, der Gewässerlebewesen, der anderen Wassernutzungen, des Abflussregimes sowie der Fähigkeit, kurzzeitige Materialablagerungen zu tolerieren, gewährleisten müssen,
  9. die Vorsorgemaßnahmen, um bestehende Wassernutzungen unterhalb des Stauraumes nicht zu beeinträchtigen.

(7) Im Führungsprojekt wird die Art und Weise der Verwendung der Grundablässe bei Hochwasserereignissen vorgesehen, die folgende Anforderungen erfüllen soll:

  1. Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Grundablässe gegenüber Verklausungen,
  2. Wiederherstellung des Materialtransports unterhalb der Stauanlagen,
  3. Regelung der Abflussverhältnisse unterhalb der Stauanlagen durch Nutzung der Rückhaltemöglichkeiten des Stauraums.

(8) Das Führungsprojekt wird vom Betreiber, auch auf Aufforderung der Agentur, auf der Grundlage der Kompatibilität der Entleerungs-, Entschlammungs- oder Spülmaßnahmen einer jeden einzelnen Anlage mit der Erreichung der im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele sowie auf der Grundlage neuer einschlägiger Erkenntnisse und der bei vorangegangenen Entleerungsmaßnahmen erreichten Ergebnisse periodisch aktualisiert.

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