(1) Dieses Kapitel legt unter Berücksichtigung der im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele und zum Schutz der Wassertiere, die durch das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, geschützt sind, die Kriterien für die Erstellung der Führungsprojekte für Stauräume laut Artikel 49 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Landesgesetzes fest.