(1) In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die Fließgewässer, die Ufer und die unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.
(2) Die Fließgewässer und die Ufer der Fließgewässer einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt, und in diesen Flächen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Fließgewässers, für die Entnahme und Rückgabe von Wasser und für die Umweltverbesserungen erforderlich sind.
(3) In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, um die ökologische Funktion der Fließgewässer zu gewährleisten. Bestehende Bruchwälder, Auwälder und Schilfzonen entlang der Fließgewässer, die sich auch über den Schutzstreifen ausdehnen, dürfen nicht verkleinert werden.
(4) In den Schutzstreifen entlang der Fließgewässer ist Folgendes verboten:
- die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
- die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
- die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
- die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
- das Öffnen von Torfstichen,
- das Öffnen von Gruben,
- die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
(5) Nach Gutachten der Agentur kann bei Umweltverbesserungen von den in Absatz 4 Buchstaben a), b) und e) genannten Verboten abgewichen werden. 19)
(6) In begründeten Ausnahmefällen und nach Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden. 20)
(7) Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, bestimmt der Gewässerschutzplan Fließgewässer oder Abschnitte davon, für die neue Schutzstreifen mit der standortgerechten Vegetation jenes Wasserlebensraums geschaffen werden müssen. 21)