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Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Gewässerschutz und Gewässernutzung
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6
VI. KAPITEL SCHUTZ DER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSER ANGRENZENDEN FLÄCHEN
Art. 52 (Begriffsbestimmungen)
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6
1)
Durchführungsverordnung zum
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.
Art. 52 (Begriffsbestimmungen)
(1)
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Ufer“: meist geneigte und bewachsene Landfläche zwischen Fließgewässerbett und Böschungsoberkante. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Die Ufer von Seen sind im Allgemeinen mit einer für Feuchtgebiete typischen Vegetation besiedelt, und als obere Grenze des Ufers gilt die Linie des höchsten Hochwasserstands einschließlich der Schilfzonen,
„Schutzstreifen": an die Ufer unmittelbar angrenzende, 10 m breite Fläche entlang der Ufer der Oberflächengewässer außerhalb von Ortskernen. Bei natürlichen Seen und erheblich veränderten Seen oberhalb von 1.800 m ü. M. erstreckt sich diese Fläche auf 50 m,
„natürlicher See“: ein natürlich entstandenes, stehendes Oberflächengewässer; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen natürlichen Seen, sowie jene, die nicht eingetragen sind und eine Oberfläche von mehr als 0,15 ha bei höchstem Hochwasserstand aufweisen,
„erheblich veränderter See“: ein stehendes Oberflächengewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen erheblich veränderten Seen sowie jene, die nicht eingetragen sind und eine Oberfläche von mehr als 0,15 ha bei höchstem Hochwasserstand aufweisen,
„Fließgewässer“: oberirdisch fließendes Gewässer, das teilweise auch unterirdisch fließen und aus mehreren Oberflächenwasserkörpern bestehen kann; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen Fließgewässer sowie die nicht eingetragenen Fließgewässer, die aus natürlichen Gründen für mindestens 245 Tage im Jahr eine Wasserführung oder eine typische Ufervegetation aufweisen.
18)
18)
Kapitel VI. Art. 52 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des
D.LH. vom 24. November 2020, Nr. 44
.
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
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X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6
REGELUNG DER ABWASSERABLEITUNGEN
BESTIMMUNGEN ZUR FACHGERECHTEN LANDWIRTSCHAFT ZUR VERMINDERUNG ODER BEGRENZUNG DER GEWÄSSERVERUNREINIGUNG
BESTIMMUNGEN ZUR LAGERUNG VON VERUNREINIGENDEN STOFFEN IN DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 45 DES LANDESGESETZES
NIEDERSCHLAGSWASSER UND WASCHWASSER VON AUSSENFLÄCHEN
BESTIMMUNGEN ÜBER WASSERRÜCKGABEN
SCHUTZ DER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSER ANGRENZENDEN FLÄCHEN
Art. 52 (Begriffsbestimmungen)
Art. 53 (Fließgewässer)
Art. 54 (Natürliche Seen und erheblich veränderte Seen)
KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES FÜHRUNGSPROJEKTES FÜR STAURÄUME
ÜBERWACHUNGSAUFGABEN
Berechnung der biologischen und hydraulischen Einwohnerwerte
e) Landesgesetz vom 13. Februar 2013, Nr. 1
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 2017, Nr. 40
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2018, Nr. 28
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 34
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Oktober 2020, Nr. 40
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. November 2020, Nr. 44
l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 2022, Nr. 13
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. März 2024, Nr. 1
G Umweltverträglichkeitsprüfung
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XXVI Lehrlingswesen
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