(1) Für die Einleitungen von Niederschlagswasser, das in Kanalisationen mit Trennsystem gesammelt wird, ist die in diesem Kapitel vorgesehene Art und Weise der Bewirtschaftung einzuhalten. Die Einstufung der Qualität der Niederschlagswässer berücksichtigt die Eigenschaften der angeschlossenen Flächen, der Abflusszeiten und der eventuellen dezentralen Vorbehandlungen.