(1) Die unterirdischen Rohrleitungen und die oberirdischen nicht inspizierbaren Rohrleitungen für den Transport von verunreinigenden Stoffen werden doppelwandig oder mit einem anderen gleichwertigen System ausgeführt, um eventuelle Verluste feststellen und in dichten inspizierbaren Schächten oder anderen Strukturen sammeln zu können.
(2) Oberirdische inspizierbare Rohrleitungen werden so verlegt, dass Beschädigungen durch Stöße, eventuell auch durch geeignete Schutzvorrichtungen, verhindert werden.