(1) Die einwandigen Behälter werden fest am Boden verankert und in dichte Schutzbauwerke eingebaut, welche die Merkmale laut den Absätzen 2, 3 und 4 aufweisen.
(2) Die unterirdischen Schutzbauwerke weisen folgende Merkmale auf:
(3) Die für den Standort der Behälter bestimmten Räume weisen folgende Merkmale auf:
(4) Die oberirdischen Auffangbecken weisen folgende Eigenschaften auf: