Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
(1) Die Landesregierung ernennt die Prüfungskommission, bestehend aus:
(2) Die Aufgaben eines Schriftführers werden von einem Beamten der für die jeweilige Sprachgruppe zuständigen Abteilung für Berufsbildung ausgeübt.