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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zur Förderung der Innovation

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.

Art. 9 (Beihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben)

(1) Die Bruttobeihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten laut Artikel 8 wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens berechnet und beträgt maximal:

  1. 100 Prozent bei der Grundlagenforschung,
  2. 50 Prozent bei der industriellen Forschung,
  3. 25 Prozent bei der experimentellen Entwicklung.

(2) Die Beihilfeintensität laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann in den unten genannten Fällen und unter den angeführten Bedingungen erhöht werden:

  1. um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen und um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  2. bis zu einer Obergrenze von 80 Prozent um 15 Prozentpunkte, wenn:
    1. das Vorhaben die wirkliche Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft. Kein Unternehmen darf allein mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens bestreiten und das Vorhaben muss die Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU vorsehen oder grenzübergreifend sein, das heißt, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt werden,
    2. das Vorhaben die wirkliche Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens und
      2. die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Forschungsvorhaben zu veröffentlichen, soweit sie aus den von ihr durchgeführten Forschungstätigkeiten hervorgegangen sind,
    3. im Falle der industriellen Forschung, die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Tagungen verbreitet oder in technischen und wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder in frei zugängliche Datenbanken (zu den unbearbeiteten Forschungsdaten haben alle Zugang) eingegeben oder durch gebührenfreie oder Open-Source-Software verbreitet werden.

(3) Im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern 1) und 2) gilt der Werkvertrag mit einem Subunternehmer nicht als wirkliche Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung gelten die nach diesen Kriterien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Erhöhungen nicht für die Forschungseinrichtung.

(4) Wenn das Vorhaben verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen umfasst, wird die erlaubte Beihilfeintensität auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der jeweiligen erlaubten Beihilfeintensitäten festgelegt, die auf der Grundlage der bestrittenen förderfähigen Kosten berechnet werden.

(5) Die Beihilfeintensität wird für jeden einzelnen Begünstigten festgelegt, auch wenn es sich um ein Kooperationsvorhaben handelt.

(6) Der Bruttogesamtbetrag der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlten Beihilfe darf folgende Beträge nicht überschreiten:

  1. 20 Millionen Euro für Vorhaben, die vorwiegend die Grundlagenforschung betreffen,
  2. 10 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die vorwiegend die industrielle Forschung betreffen,
  3. 7,5 Millionen Euro für alle sonstigen Vorhaben.
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