Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des geförderten Vorhabens und der Richtigkeit der Erklärungen des Begünstigten können jederzeit, auch stichprobenmäßig, Inspektionen und Kontrollen durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen der Kontrolle werden die tatsächliche Realisierung des geförderten Vorhabens, das Vorhandensein von Prototypen, Modellen und technischem Dokumentationsmaterial sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betreffenden Güter und Leistungen überprüft. Bei Bedarf kann das zuständige Amt die Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.
(3) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der geförderten Investitionen werden bei zumindest sechs Prozent der geförderten Vorhaben und Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt. Überprüft werden ferner die vom Amt für kontrollbedürftig befundenen Fälle. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufälligkeitsprinzip.
(4) Die Begünstigten verpflichten sich, dem Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als nützlich angesehen werden; bei Nichterfüllung wird die Beihilfe widerrufen.