Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Folgende Formen der Förderung sind vorgesehen:
(2) Wenn die Beihilfe in der Form laut Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wird, wird der in Funktion des Marktzinssatzes angewandte Zinssatz so berechnet, dass dem Begünstigten die Auszahlung des zustehenden Bruttosubventionsäquivalents garantiert wird, das die in dieser Verordnung für einzelne Vorhaben und Kostenarten vorgesehene Beihilfeintensität nicht überschreiten darf.
(3)Es ist möglich, auf begründetem Antrag des Antragstellers einen Vorschuss auf die Beihilfe zu gewähren, und zwar im Ausmaß von maximal 40 Prozent der zugelassenen Beihilfe; hierfür muss eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungsgarantie vorgelegt werden, die eventuell gestützt ist auf einer von einer Garantiegenossenschaft geleisteten Garantie.2)
Art. 5 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.