(1) Etwaige zusätzliche operative Modalitäten für die Verwaltung der elektronischen Anweisungen, einschließlich der alternativen Prozeduren für die Fälle, bei denen ein telematischer Austausch der Daten nicht möglich ist, werden im Einvernehmensprotokoll zwischen dem Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Finanzen und Haushalt und dem Schatzmeister festgelegt.
(2) Mit denselben Modalitäten laut Absatz 1 werden die technischen Details des Datenaustausches auf telematischem Wege in einem eigenen Dokument festgelegt.