(1) Abgesehen von den Fällen, bei denen die Tilgung der Zahlungsanweisungen nicht mittels Überweisungen im internationalen Bankensystem erfolgt, wird als schuldtilgende Quittung laut Artikel 51 Absatz 3 der Bestimmungen über den Haushalt eine elektronische Bescheinigung vom Schatzmeister ausgestellt.