(1) Für die statistische Berechnung zwecks Einstufung der Gebiete werden die Bettenzahl von Campingplätzen und Schutzhütten je zur Hälfte und jene der Ferienheime nicht berücksichtigt.
(2) Die strukturschwachen Gebiete sind in Anhang A angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes
(3) Die touristisch stark entwickelten Gebiete sind in Anhang B angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes jene Gemeinden, die zum 31. Dezember 2001 mehr als 2.500 Betten aufweisen und
(4) Die touristisch entwickelten Gebiete sind in Anhang C angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes alle übrigen Gemeinden oder Fraktionen.