(1) Die Artikel von 30 bis 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.