(1) Bei Beherbergungsbetrieben, die vor in Kraft treten dieser Verordnung die vom Landesraumordnungsgesetz und vom Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgesehenen qualitativen oder quantitativen Erweiterungsmöglichkeiten in Anspruch genommen haben, darf die Bruttogeschossfläche insgesamt nicht die laut den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung berechnete maximal mögliche Bruttogeschossfläche überschreiten.