(1) Das Landesinstitut für Statistik meldet der Landesabteilung Raumordnung den Gesamtbettenbestand zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Gemeinden übermitteln dem Landesinstitut für Statistik laufend die Veränderungen des Gesamtbettenbestandes auf Gemeindeebene.