(1) Die verkehrstechnische Beschilderung der Radwege an den Verknüpfungspunkten mit dem Straßennetz erfolgt im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Die Beschilderung der Radwege und Radrouten selbst erfolgt nach einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Neben der verkehrstechnischen Beschilderung können längs der Radwege und Radrouten auch geeignete Hinweisschilder zu Sehenswürdigkeiten, zu Sport- und Erholungseinrichtungen sowie zu Beherbergungs- und Verpflegungsstätten angebracht werden.