(1) Betreiber der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sind die gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften bzw. die Gemeinde Bozen.
(2) Der Betreiber bzw. die Gemeinden sorgen für die Planung, den Bau und die Beschilderung sowie für die Instandhaltung und die ordnungsgemäße Führung des Netzes.
(3) Unter der Koordinierung der Landesverwaltung bauen die Betreiber ein Informationssystem auf, in welchem die Informationen für Planung, Instandhaltung und Vermarktung der Infrastrukturen des Radwegenetzes zusammengeführt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.