(1) Wer Radwege und Radrouten benutzt, muss die Verhaltensvorschriften laut Artikel 182 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, und des Artikels 377 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, einhalten.
(2) Die gemischt genutzten Streckenabschnitte werden für die Kraftfahrzeuge mit dem Gefahrenschild laut Anlage A gekennzeichnet; die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 Stundenkilometer begrenzt.