(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Standorte der Radimbisse und Radstationen, während die Standorte der Rastplätze nur im entsprechenden Informationssystem erfasst werden.
(2) In besonderen Fällen können im Bauleitplan Infrastrukturen oder Bauten besonderer Art ausgewiesen werden. Dafür können Zonen für touristische Einrichtungen oder Zonen für öffentliche Einrichtungen vorgesehen werden.