Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.
(1) Die Anerkennung ist im gesamten italienischen Staatsgebiet rechtsgültig und ermöglicht der begünstigten Person den Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und zu denselben Bedingungen wie die italienischen Staatsbürger auszuüben.
(2) Handelt es sich um einen Beruf, für den die Führung der Berufsbezeichnung auf Landes- oder Staatsebene geregelt ist, so kann die begünstigte Person die Berufsbezeichnung und die eventuelle Abkürzung führen.
(3) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihres Berufs erforderlich sind.