Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Die Landesabteilung Arbeit kann jederzeit überprüfen, ob die Tätigkeit korrekt durchgeführt wird und ob die Agentur die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Die autorisierten Agenturen sind daher verpflichtet, die angeforderten Daten zu liefern.
(2) Falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Tätigkeit nicht mehr korrekt oder kontinuierlich ausgeübt wird, informiert die Landesabteilung Arbeit die betreffende Agentur und fordert sie auf, den Vorschriften innerhalb von 60 Tagen Folge zu leisten. Falls die Agentur dies unterlässt, verfügt der Abteilungsdirektor bzw. die Abteilungsdirektorin die Aussetzung und, in besonders schweren Fällen, den Widerruf der Ermächtigung. In diesem Fall wird die betreffende Agentur aus dem Landesverzeichnis gelöscht. Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Ministerium.