Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Die Agenturen teilen der Landesabteilung Arbeit das betriebliche Organigramm jeder Organisationseinheit mit. Die Agenturen teilen der Landesabteilung Arbeit innerhalb von 30 Tagen jede Änderung in Bezug auf Betriebsverlegungen, Eröffnungen von Zweigstellen, Einstellung der Tätigkeit oder Änderungen betreffend die Verantwortlichen der Dienste mit.