Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Oktober 1999, Nr. 56, wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.