Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Besitz der Ermächtigung laut Artikel 2 ist, muss die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird, innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 1 und 5 anpassen.