Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Diese Verordnung regelt das Tätowieren und Piercing von Seiten beliebiger Personen.
(2) Unter Tätowierung wird jede beliebige Färbung durch subkutane und intradermale Durchdringung oder Einführung von Pigmenten mit Nadeln zum Anbringen von Zeichnungen oder Figuren verstanden. Dazu gehören auch halb permanentes und Permanent Make-up.
(3) Unter Piercing wird das Anbringen von Ringen und Metallen unterschiedlicher Form und Machart an verschiedenen Körperstellen verstanden.