Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.
(1) Die Nichtbeachtung der bei der Beurteilung der statischen Eignung geltenden Bestimmungen über Nutzlasten, Schneelast, Erdbebenlasten oder anderes ist dem Gebäudeeigentümer zu melden.
(2) In den Fällen laut Absatz 1 kann eine Beurteilung über die bedingte statische Eignung ausgestellt werden, worin auf die festgestellte Unstimmigkeit ausdrücklich hingewiesen wird und der derzeitige Sicherheitsgrad des Tragwerks angegeben ist.