(1) Falls von dieser Verordnung nicht anderweitig verfügt, können die Verfahrensschritte vor der Schlichtungsstelle in der Form vollzogen werden, die für die Erreichung des Ziels am zweckmäßigsten erscheint.
(2) Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. An den Verhandlungen nehmen nur die Parteien teil sowie eventuelle Verfahrensbeistände und Sachverständige der Parteien. Die Verhandlungen werden von dem bzw. der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geleitet.
(3) Von den Verhandlungen wird ein zusammenfassendes Protokoll verfasst, das von dem bzw. der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle unterschrieben wird.