(1) Für die Befangenheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Anwendung.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jede Partei die Ablehnung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder der Schlichtungsstelle beantragen. Über die Ablehnung entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Falls der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle abgelehnt wird, entscheidet das ältere der beiden anderen Mitglieder der Schlichtungsstelle.