(1) Das Sekretariat überprüft von Amts wegen die Vollständigkeit des Antrags laut Artikel 16. Es weist die Antrag stellende Partei gegebenenfalls auf fehlende Angaben und Unterlagen hin und ersucht sie, diese nachzureichen.
(2) Sobald der Antrag vollständig vorliegt, legt das Sekretariat den Termin für die erste Verhandlung der Parteien vor der Schlichtungsstelle fest und teilt es den notwendigen Gegenparteien mit. Sie fordert Letztgenannte auf, ihre Versicherungen über den Beginn des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu informieren. Zwischen dem Datum der Zustellung des Antrags laut Absatz 3 und dem Datum der ersten Verhandlung dürfen nicht weniger als 45 und nicht mehr als 90 Tage liegen.
(3) Das Sekretariat stellt den notwendigen Gegenparteien per Einschreiben mit Rückschein eine Kopie des Antrags samt der vorgelegten klinischen Dokumentation zu. Gleichzeitig gibt es die Frist bekannt, innerhalb welcher eine schriftliche Stellungnahme hinterlegt werden kann.
(4) Das Sekretariat informiert die Antrag stellende Partei zwecks Einsichtnahme unverzüglich über die Hinterlegung der Stellungnahme der notwendigen und zusätzlichen Gegenparteien sowie über die vorgelegten Unterlagen.