(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne der Artikel 806 und folgende der Zivilprozessordnung.
(3) Die Schlichtungsstelle verfasst ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.