Kundgemacht im A.Bl. vom 13. März 2007, Nr. 11.
(1) Die Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Berufserfahrung erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen.
(2) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Verjährung bleiben unberührt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.