(1) Das Gesuch um Abnahme muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Im Gesuch um Abnahme gibt der Bauleiter oder die Bauleiterin die allfälligen beim Bau vorgenommenen geringfügigen, gerechtfertigten Änderungen an und bescheinigt, dass er oder sie persönlich die Betriebs- und Belastungsproben durchgeführt hat, die geeignet sind, eine einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage in Bezug auf Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Dienstes festzustellen. Weiters müssen die im Probebetrieb gefahrenen Stunden angegeben werden.
(3) Die Abnahmemodalitäten laut Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes sind grundsätzlich folgende: