(1) Das Vorprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes besteht aus folgenden technischen Unterlagen :
(2) Das Vorprojekt ist vom Konzessionswerber und von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin, der bzw. die in Seilbahnwesen fachkundig und im Berufsverzeichnis eingetragen ist, zu unterzeichnen.