(1) Der Wellnesstrainer übt alle Dienstleistungen an der Kundschaft aus, die zu ihrem psychischen und physischen Wohlbefinden beitragen. Ausgeschlossen sind sämtliche Dienstleistungen, welche Ärzten und qualifiziertem Sanitätspersonal vorbehalten sind.
(2) Der Wellnesstrainer ist zu Folgendem befähigt: ausführen von Wellnessanwendungen und Bewegungstechniken, Anwendung von Entspannungsmethoden, Durchführung von nicht-therapeutischen Entspannungs-, Schönheits- und Wohlfühlmassagen, Anwendungen im Sauna- und Solariumbereich, Beratung und Hinführung des Gastes zu einer gesunden Lebensweise.