(1) Die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 werden innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplans durchgeführt.
(2) Die laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 15) angeführten Straßenwasserentsorgungssysteme müssen innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplanes errichtet werden.
(3) Bestehende Abwassereinleitungen laut Anhang D Buchstabe b) Ziffer 1) müssen innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplans beseitigt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.