(1) Dem Betreiber der Trinkwasserleitung obliegen die Kosten sämtlicher Arbeiten und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Schutzvorschriften stehen.
(2) Notwendige projektbezogene hydrogeologische Gutachten gehen zu Lasten des Antrag stellenden Bauherrn.