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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 351)
Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete

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Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen in der Zone II für bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen:

  1. Bauten und Grabungsarbeiten
    • 1) Es dürfen keine Änderungen am Bauleitplan vorgenommen werden, die eine Verminderung des Trinkwasserschutzes bewirken. 3)
    • 1/bis) Allfällige weitere Bestimmungen, die innerhalb der Zone II zum Schutz des Territoriums gelten bleiben aufrecht. 4)
    • 2) Die Ausweisung neuer Baugebiete ist untersagt, wenn die Zone II frei von bestehenden Baugebieten ist. Sind innerhalb der Zone II bereits Baugebiete vorhanden, so können diese geringfügig erweitert werden oder es können neue Baugebiete geringen Ausmaßes ausgewiesen werden. Hierzu bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die gegen Vorlage eines projektbezogenen hydrogeologischen Gutachtens sowie nach Einholen des positiven Gutachtens des Landesamtes für Gewässernutzung ausgestellt wird. Mit dem hydrogeologischen Gutachten muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die Änderung keine Gefahr für die Trinkwasserbezugsquelle besteht. 5)
    • 2/bis) Es muss in jedem Fall im Voraus überprüft werden, ob die Änderung außerhalb des Schutzgebietes vorgenommen werden kann. 6)
    • 3) Die Errichtung oder Umstrukturierung jeglicher Art von Bauten und die Durchführung von Erdbewegungen können aufgrund der Vorgaben der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete von der hierfür zuständigen Behörde genehmigt werden.
    • 4) In der hydrogeologischen Studie laut Ziffer 3) wird die maximale Tiefe angegeben, bis zu der Grabungsarbeiten zulässig sind, ohne die Trinkwasserbezugsquelle zu gefährden.
    • 5) Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse des Untergrundes kann ein Geologe in sensiblen Gebieten eine Zonenkarte ausarbeiten, in der die Grabungsgebiete mit den jeweiligen zulässigen maximalen Grabungstiefen angeführt sind sowie etwaige Grabungsverbote.
    • 6) In der hydrogeologischen Studie können auch Zonen aufgezeigt werden, in denen Grabungsarbeiten unbedenklich sind, und solche, wo weitere hydrogeologische Untersuchungen für zweckmäßig erachtet werden.
    • 7) Die Errichtung von überörtlichen Verkehrsanlagen und Tunnels jeder Art ist untersagt.
    • 8) Die Errichtung von neuen örtlichen Verkehrsanlagen und die Änderung von bereits bestehenden Verkehrsanlagen im Trinkwasserschutzgebiet, wie Eisenbahnen, Straßen, Parkplätze und Ähnliches können von der hierfür zuständigen Behörde genehmigt werden.
    • 9) Voraussetzung für die Erlangung der Ermächtigung laut Ziffer 8) ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten, in dem auch die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle, wie Abdichtungen und Ähnliches, angeführt sind.
    • 10) Das Gutachten laut Ziffer 9) ist vor der Eintragung des Projekts in den Bauleitplan der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • 11) Prinzipiell muss die Straßenwasserentsorgung großflächig über oberflächliche Sickermulden erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, muss dem Amt für Gewässernutzung eine entsprechende Alternative zur Genehmigung vorgelegt werden.
    • 12) Sickergruben für Straßenwasser sind verboten.
    • 13) In der hydrogeologischen Studie wird festgelegt, ob das Straßenwasser außerhalb der Zone II geleitet werden soll.
    • 14) Die Maßnahmen laut Ziffern 8, 9 und 13) gelten nicht für Wald- und Almerschließungswege. Diese können nur genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch den Bau und den Betrieb keine Verunreinigung der Trinkwasserbezugsquellen entsteht.
    • 15) In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten werden die Straßenwasserentsorgungssysteme angeführt, die für die bestehenden Verkehrsanlagen erforderlich sind.
  1. Verunreinigende Stoffe
    1. Verboten sind Einleitungen - auch geklärter Abwässer - in Oberflächengewässer, auf den Boden und in den Untergrund, mit Ausnahme der Regenwässer, die nur über oberflächliche Sickermulden abgeleitet werden können.
    2. Sickergruben sind verboten.
    3. Die Gebäude müssen entweder an die Kanalisierung angeschlossen werden oder das Abwasser zur Versickerung außerhalb der Zone II leiten.
    4. Neue Gebäudeanschlüsse können genehmigt werden, sofern geeignete Sicherheitssysteme vorgesehen sind.
    5. Neue Hauptsammler können nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung autorisiert werden.
    6. Verboten sind Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
    7. Verboten sind neue Deponien jeglicher Art, neue zentrale Abwasserreinigungsanlagen sowie Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von verunreinigenden Stoffen.
    8. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 7) sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    9. Die Zwischenlagerung von Müll muss in für die gelagerten Stoffe dichten Behältern oder auf dichten Lagerflächen erfolgen, und es sind in jedem Fall angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
    10. Verboten sind die Erweiterung sowie die Errichtung von Betrieben, Anlagen, Lagerstätten und Umfüllplätzen, wie Tankstellen, die wasserverunreinigende Treib- und Brennstoffe, radioaktive oder wassergefährdende Stoffe laut den Anlagen G und H des Gesetzes herstellen, verarbeiten oder Mengen über 1.000 Liter lagern.
    11. Für bestehende Betriebe und Anlagen laut Ziffer 10) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    12. Bei Gefährdung der Trinkwasserbezugsquelle schreibt das Amt für Gewässernutzung der zuständigen Behörde die Einschränkung oder das Verbot des Transportes von verunreinigenden Stoffen vor.
    13. Im Falle von Bodenverunreinigungen im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. April 2005 ("Bestimmungen über Bodensanierungen und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen") müssen mindestens die Grenzwerte gemäß Anhang 1, Tabelle 1, Spalte A (Flächen mit Zweckbestimmung öffentliches Grün, private Grünflächen, Wohnbauzone) eingehalten werden, unabhängig von der im Bauleitplan angeführten Nutzung.
  2. Sportanlagen
    1. Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Sportanlagen wie Skipisten, Rodelbahnen, Golfplätzen und Ähnliches können mit positivem Gutachten des Landesamtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    2. Die Verwendung von chemischen Pistenpräparierungsmitteln oder anderen chemischen Produkten, zum Beispiel zum Schmelzen von Eis, ist verboten.
    3. Alle Skipisten, Rodelbahnen und Langlaufloipen müssen eine stabile und lückenlose Begrünung haben. Der Abfluss des Oberflächenwassers muss geregelt werden, um Erosionen zu vermeiden.
  3. Land- und Forstwirtschaft
    1. Verboten sind neue Stallungen, Pferche und Tierzuchtbetriebe, die damit verbundene, auch vorübergehende, Lagerung und Zwischenlagerung von Mist, Jauche und Gülle sowie Silagen.
    2. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 1) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die Grundwasserkontrolle verstärkt werden.
    3. Die Beweidung ist nur auf jenen Flächen erlaubt, für welche die hydrogeologische Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete bestätigt, dass diese Nutzung die Qualität der Trinkwasserbezugsquelle nicht beeinträchtigt.
    4. Wenn sich Trinkwasserverunreinigungen ergeben, die eindeutig auf die Beweidung zurückzuführen sind, kann das Landesamt für Gewässernutzung weitere Weideverbotsbereiche ausweisen.
    5. In den vom Weideverbot betroffenen Bereichen ist eine geeignete Umzäunung zu errichten.
    6. Wo die Weide erlaubt ist, müssen Viehtränken so errichtet werden, dass keine Durchnässung des Bodens erfolgen kann, und zwar durch wasserdichte Tränkstellen, Entsorgung des Überwassers außerhalb des Tränkebereiches, Wahl des Standorts außerhalb von Geländemulden und etwaige Anbringung von Selbsttränken.
    7. In der gesamten Zone II ist das Ausbringen von Jauche, Gülle, Klärschlamm und Asche verboten.
    8. Auf den Flächen, die gemäß hydrogeologischer Studie für die Beweidung freigegeben sind, darf Trockenmist ausgebracht werden, sofern dieser sofort ausgebreitet wird.
    9. Düngemittel dürfen nur in notwendigen Mengen verwendet werden. Diese sind auf der Grundlage von Bodenanalysen festzustellen, die alle vier Jahre vom Betreiber der Trinkwasserleitung durchzuführen sind.
    10. Wenn sich Trinkwasserverunreinigungen ergeben, die eindeutig auf Düngungen zurückzuführen sind, kann das Landesamt für Gewässernutzung weitere Verbote erlassen.
    11. Unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Beschränkungen dürfen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Die Außenreinigung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. 7)
    12. Wildfütterungsstellen sind verboten. 
    13. Die Bodennutzungsformen Weide, Wald sowie Weide und Wiese mit lockerer Waldbestockung müssen erhalten bleiben.
    14. Damit der Schutz der Trinkwasserbezugsquelle erhalten bleibt, dürfen durchgehende Grasnarben nicht aufgebrochen werden, außer für den Zeitraum, der für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten unerlässlich, oder für eine Neuansaat bei Verunkrautung notwendig ist.
    15. Wiesen und Weiden dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  4. Sonstiges
    1. Verboten sind Bergbautätigkeiten, die Eröffnung von Gruben, die Schotterverarbeitung sowie die Ablagerung von bergbaulichen Rückständen.
    2. Bestehende Abbauermächtigungen für Anlagen laut Ziffer 1) dürfen nicht verlängert werden.
    3. Für Anlagen laut Ziffer 1) sind für den verbleibenden Betriebszeitraum angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle zu treffen und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    4. Neue Grundwasserableitungen sind, mit Ausnahme von Ableitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, untersagt.
    5. Ableitungen aus Oberflächengewässern können nach Vorlage eines eigenen hydrogeologischen Gutachtens genehmigt werden, sofern sie nicht die Trinkwasserbezugsquelle beeinträchtigen.
    6. Die thermische Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser ist verboten.
    7. Anlagen für die Nutzung von Erdwärme dürfen nur die maximale Grabungstiefe laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 4) erreichen und keine verunreinigenden Stoffe verwenden.
    8. Bei Aufschlussbohrungen zur Erkundung des Untergrundes müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen und trinkwassergeeignete Stoffe verwendet werden, wie biologisch abbaubare Schmiermittel, geeignete Schweremittel sowie Ölauffangwannen unter dem Bohrgerät.
    9. Verboten sind das Campieren und das Anlegen von Campingplätzen.
    10. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 9) sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    11. Sprengungen sind verboten.
    12. In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete wird festgelegt, ob aufgrund des Verschmutzungsrisikos die Installation eines Frühwarnsystems zur Grundwasserkontrolle erforderlich ist.
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. August 2006, Nr. 35.
3)
Der Buchstabe a) Ziffer 1 des Anhangs D wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
4)
Nach Buchstabe a) des Anhangs D wurde die Ziffer 1/bis eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
5)
Die Ziffer 2) des Buchstaben a) des Anhangs D wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
6)
Nach Buchstabe a) des Anhangs D wurde die Ziffer 2/bis eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
7)
Die Ziffer 11 des Anhanges D Buchstabe C) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Jänner 2023, Nr. 3.
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